Fahrerschulung
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift BGV D 27 Flurförderzeuge
§ 7 Abs. 1 darf ein Unternehmer einen Mitarbeiter nur mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen beauftragen, wenn dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört, dass der Fahrer in Anlehnung an die Grundsätze der BGG 925 geschult worden ist.
Wir schulen Ihre Mitarbeiter in Theorie und Praxis auf Wunsch auch in Ihrem Betrieb. Mit der bestandenen Prüfung händigen wir Ihren Mitarbeitern einen Fahrausweis aus.